Finnische Wohnungsmietverträge unterliegen dem Gesetz über Wohnungsmietverhältnisse (laki asuinhuoneiston vuokrauksesta 481/1995, AHVL). Der Großteil davon ist dispositives Recht — die Parteien können etwas anderes vereinbaren, sofern das Gesetz selbst dies nicht ausschließt —, aber eine Handvoll mieterschützender Bestimmungen ist einseitig zwingend und kann nicht wirksam zum Nachteil des Mieters abbedungen werden.
Ein Mietvertrag wird entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen (§ 4). Ein befristeter Mietvertrag endet einfach mit Ablauf, ohne dass eine Kündigung nötig ist — es gibt jedoch eine eingebaute Umgehungssperre: Vereinbaren derselbe Vermieter und derselbe Mieter mehr als zweimal hintereinander eine Befristung von höchstens drei Monaten, gilt der Mietvertrag unabhängig vom Vertragstext als unbefristet.
Eine bestätigte Reform (HE/GP 33/2026), am 16. Juni 2026 vom Präsidenten unterzeichnet, tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Bis dahin gelten die unten beschriebenen aktuellen Regeln uneingeschränkt; ab diesem Datum ändern sich die Kündigungsfristen des Vermieters, die Frist für die Kautionsrückgabe, die Ankündigung von Mietzinserhöhungen und die Standardregel zum Rauchen — im gesamten Leitfaden entsprechend gekennzeichnet.
Die Kaution (vakuus) ist für die eigene Verpflichtung des Mieters auf drei Monatsmieten begrenzt (§ 8) — eine Vereinbarung über einen höheren Betrag ist schlicht nichtig. Anders als in der Schweiz verlangt das finnische Recht kein eigenes Sperrkonto: Bargeld, eine Bankgarantie oder eine andere vereinbarte Form funktionieren alle.
Für die Kaution werden keine Zinsen gezahlt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis beträgt die Kündigungsfrist des Mieters immer einen Monat — das ändert sich nicht, Reform hin oder her. Derzeit beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters sechs Monate, sobald das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, andernfalls drei Monate; eine Klausel, die die Frist des Vermieters verkürzt oder die des Mieters verlängert, ist nichtig (§ 52).
Ab 1. Oktober 2026 ersetzt die Reform diese Werte: Die Kündigungsfrist des Vermieters wird auf drei Monate bei einem Mietverhältnis von bis zu zwei Jahren und vier Monate bei längerer Dauer festgelegt.
Das AHVL sieht keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Übergabeprotokolls vor, aber es entspricht der finnischen Marktpraxis — und ist der wichtigste Beweis der Parteien in Bezug auf den Zustand. Das luovutuspöytäkirja hält die Zählerstände, den Zustand der Wohnung und ihrer Ausstattung fest und wird bei der Schlüsselübergabe in zwei identischen Exemplaren unterzeichnet.
Es ist am wichtigsten bei der Abrechnung der vakuus: Ohne es hat ein Vermieter kaum mehr als das eigene Wort, um das Einbehalten eines Teils der Kaution wegen beim Auszug festgestellter Schäden zu rechtfertigen.
Keine der beiden Versionen wird irgendwo amtlich hinterlegt, aber ein von beiden Seiten unterzeichnetes Exemplar beseitigt die größte Quelle von Auszugsstreitigkeiten: Uneinigkeit darüber, was schon vor der Schlüsselübergabe an den Mieter kaputt oder abgenutzt war.
Die Wohnung muss in einem Zustand bleiben, den der Mieter angesichts ihres Alters und des örtlichen Wohnungsbestands vernünftigerweise erwarten kann, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 20). Der Mieter benötigt die Zustimmung des Vermieters für Reparatur- oder Umbauarbeiten — außer zur Behebung eines Mangels nach § 20 —, kann aber jederzeit handeln, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen, ohne vorher zu fragen.